Menschenrechte = Männerrechte?
Frauenrechte!


Die Rechte der Frau
Mann, bist du fähig, gerecht zu sein? Eine Frau stellt dir diese Frage. Dieses Recht wirst du ihr zumindest nicht nehmen können. Sag mir, wer hat dir die selbstherrliche Macht verliehen, mein Geschlecht zu unterdrücken? Deine Kraft? Deine Talente? Betrachte den Schöpfer in seiner Weisheit. Durchlaufe die Natur in all ihrer Majestät, die Natur, der du dich nähern zu wollen scheinst, und leite daraus, wenn du es wagst, ein Beispiel für diese tyrannische Herrschaft ab. Geh zu den Tieren, befrage die Elemente, studiere die Pflanzen, ja wirf einen Blick auf den Kreislauf der Natur und füge dich dem Beweis, wenn ich dir die Mittel dazu in die Hand gebe. Suche, untersuche und unterscheide, wenn du es kannst, die Geschlechter in der Ordnung der Natur. Überall findest du sie ohne Unterschied zusammen, überall arbeiten sie in einer harmonischen Gemeinschaft an diesem unsterblichen Meisterwerk. Nur der Mann hat sich aus der Ausnahme ein Prinzip zurechtgeschneidert. Extravagant, blind, von den Wissenschaften aufgeblasen und degeneriert, will er in diesem Jahrhundert der Aufklärung und des Scharfsinns, doch in krassester Unwissenheit, despotisch über ein Geschlecht befehlen, das alle intellektuellen Fähigkeiten besitzt. Er behauptet, von der Revolution zu profitieren, er verlangt sein Anrecht auf Gleichheit, um nicht noch mehr zu sagen.

(Olympe de Gouges)

"Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte"
(26. August 1789)

"Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin"
von Olympe de Gouges
(Von der Nationalversammlung am Ende dieser oder bei der nächsten Legislaturperiode zu verabschieden.)

In der Überzeugung, dass die Unkenntnis, das Vergessen oder die Verachtung der Menschenrechte die alleinigen Ursachen der öffentlichen Missstände und der Verderbtheit der Regierungen sind, haben die in der Nationalversammlung vereinigten Vertreter des französischen Volkes beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräusserlichen und geheiligten Menschenrechte darzulegen, damit diese allen Mitgliedern des gesellschaftlichen Verbandes beständig vor Augen stehende Erklärung sie ohne Unterlass an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt, da sie jeden Augenblick mit dem Zweck jeglicher politischer Einrichtung verglichen werden können, um so mehr geachtet werden; damit sich die Ansprüche der Bürger, die von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet sind, immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Glück aller richten. Folglich anerkennt und verkündet die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des Allerhöchsten Wesens die folgenden Menschen- und Bürgerrechte:

Demzufolge erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz des Allerhöchsten folgende Menschen- und Bürgerrechte:

Wir, Mütter, Töchter, Schwestern, Vertreterinnen der Nation, verlangen, in die Nationalversammlung aufgenommen zu werden. In Anbetracht dessen, dass Unkenntnis, Vergessen oder Missachtung der Rechte der Frauen die alleinigen Ursachen öffentlichen Elends und der Korruptheit der Regierungen sind, haben wir uns entschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürliche, unveräusserlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft ständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert: damit die Machtausübung von Frauen ebenso wie jene von Männern jederzeit am Zweck der politischen Einrichtung gemessen und somit auch mehr geachtet werden kann; damit die Beschwerden von Bürgerinnen, nunmehr gestützt auf einfache und unangreifbare Grundsätze, sich immer zur Erhaltung der Verfassung, der guten Sitten und zum Wohl aller auswirken mögen.

Das an Schönheit wie Mut im Ertragen der Mutterschaft überlegene Geschlecht anerkennt und erklärt somit, in Gegenwart und mit dem Beistand des Allmächtigen, die folgenden Rechte der Frau und Bürgerin:
Art. 1. Die Menschen werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein. Art. 1.  Die Frau ist frei geboren und bleibt dem Manne gleich in allen Rechten. Die sozialen Unterschiede können nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Art. 2. Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräusserlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung. Art. 2. Ziel und Zweck jedes politischen Zusammenschlusses ist der Schutz der natürlichen und unveräusserlichen Rechte sowohl der Frau als auch des Mannes. Diese Rechte sind: Freiheit, Sicherheit, das Recht auf Eigentum und besonders das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. 3. Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaften, kein Individuum können eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von ihr ausgeht. Art. 3. Das Prinzip jeder Herrschaft ruht wesentlich in der Nation, die nichts anderes darstellt als eine Vereinigung von Frauen und Männern. Keine Körperschaft und keine einzelne Person kann Macht ausüben, die nicht ausdrücklich daraus hervorgeht.
Art. 4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden. Art. 4. Freiheit und Gerechtigkeit besteht darin, den anderen zurückzugeben, was ihnen zusteht. So wird die Frau in der Ausübung ihrer natürlichen Rechte nur durch die fortdauernde Tyrannei, die der Mann ihr entgegensetzt, gehindert. Diese Schranken müssen durch Gesetze der Natur und Vernunft revidiert werden.
Art. 5. Das Gesetz darf nur die der Gesellschaft schädlichen Handlungen verbieten. Alles, was das Gesetz nicht verbietet, ist erlaubt, und niemand kann zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht befiehlt. Art. 5. Die Gesetze der Natur und Vernunft wehren alle Handlungen von der Gesellschaft ab, die ihr schaden könnten. Alles, was durch diese weisen und göttlichen Gesetze nicht verboten ist, darf nicht behindert werden, und niemand darf gezwungen werden, etwas zu tun, was diese Gesetze nicht ausdrücklich vorschreiben. 
Art. 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein, mag es beschützen, mag es bestrafen. Da alle Bürger in seinen Augen gleich sind, sind die gleicherweise zu allen Würden, Stellungen und Beamtungen nach ihrer Fähigkeit zugelassen ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und ihrer Talente. Art. 6.  Das Gesetz sollte Ausdruck des allgemeinen Willens sein. Alle Bürgerinnen und Bürger sollen persönlich oder durch ihre Vertreter in seiner Gestaltung einwirken. Es muss für alle das gleiche sein. Alle Bürgerinnen und Bürger, die gleich sind vor den Augen des Gesetzes, müssen gleichermassen nach ihren Fähigkeiten, ohne andere Unterschiede als die ihrer Tugenden und Talente, zu allen Würden, Ämtern und Stellungen im öffentlichen Leben zugelassen werden.
Art. 7. Jeder Mensch kann nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in den Formen, die es vorschreibt, angeklagt, verhaftet und gefangen gehalten werden. Diejenigen, die willkürliche Befehle betreiben, ausfertigen, ausführen oder ausführen lassen, sollen bestraft werden. Doch jeder Bürger, der auf Grund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muss sofort gehorchen. Er macht sich durch Widerstand strafbar. Art. 7. Für Frauen gibt es keine Sonderrechte, sie werden verklagt, in Haft genommen und gefangen gehalten, in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Frauen unterstehen wie Männer den gleichen Strafgesetzen.
Art. 8. Das Gesetz soll nur solche Strafen festsetzen, die offenbar unbedingt notwendig sind. Und niemand kann auf Grund eines Gesetzes bestraft werden, das nicht vor Begehung der Tat erlassen, verkündet und gesetzlich angewandt worden ist. Art. 8. Das Gesetz soll nur Strafe verhängen, die unumgänglich und offensichtlich notwendig sind, und niemand darf bestraft werden, es sei denn kraft eines rechtsgültigen Gesetzes, das bereits vor der Tat in Kraft war, und das legal auf Frauen angewandt wird.
Art. 9. Da jeder Mensch so lange für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist wenn seine Verhaftung für unumgänglich erachtet wird, jede Härte, die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch Gesetz streng vermieden sein. Art. 9. Gegenüber jeder Frau, die für schuldig befunden wurde, muss das Gesetz mit grosser Strenge angewendet werden.
Art. 10. Niemand soll wegen seiner Meinungen, selbst religiöser Art, beunruhigt werden, solange ihre Äusserungen nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stört. Art. 10. Niemand darf wegen seiner Meinung, auch wenn sie grundsätzlicher Art ist, verfolgt werden. Die Frau hat das Recht, das Schafott zu besteigen. Sie muss gleichermassen das Recht haben, die Tribüne zu besteigen, vorausgesetzt, dass ihre Handlungen und Äusserungen die vom Gesetz gewahrte öffentlich Ordnung nicht stören.
Art. 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden, drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch Gesetz bestimmten Fällen. Art. 11. Die freie Gedanken- und Meinungsäusserung ist eines der kostbarsten Rechte der Frau, denn diese Freiheit garantiert die Vaterschaft der Väter an ihren Kindern. Jede Bürgerin kann folglich in aller Freiheit sagen: "Ich bin die Mutter eines Kindes, das du gezeugt hast", ohne dass ein barbarisches Vorurteil sie zwingt, die Wahrheit zu verschleiern. Dadurch soll ihr nicht die Verantwortung für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch Gesetz bestimmten Fällen abgenommen werden.
Art. 12. Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine Streitmacht. Diese Macht ist also zum Vorteil aller eingesetzt und nicht für den besonderen Nutzen derer, denen sie anvertraut ist. Art. 12. Ein höherer Nutzen erfordert die Garantie der Rechte der Frau und Bürgerin. Diese Garantie soll zum Vorteil aller und nicht zum persönlichen Vorteil derjenigen dienen, denen diese Rechte anvertraut sind.
Art. 13. Für den Unterhalt der Streitmacht und für die Kosten der Verwaltung ist eine allgemeine Abgabe unumgänglich. Sie muss gleichmäßig auf alle Bürger unter Berücksichtigung ihrer Vermögensumstände verteilt werden. Art. 13. Für den Unterhalt der Polizei und für die Verwaltungskosten werden von der Frau wie vom Manne gleiche Beträge gefordert. Hat die Frau teil an allen Pflichten und Lasten, dann muss sie ebenso teilhaben an der Verteilung der Posten und Arbeiten, in niederen und hohen Ämtern, und im Gewerbe.
Art. 14. Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Abgeordneten die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe festzustellen, sie frei zu bewilligen, ihre Verwendung zu überprüfen und ihre Höhe, ihre Veranlagung, ihre Eintreibung und Dauer zu bestimmen. Art. 14. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, selbst oder durch ihre Repräsentanten über die jeweilige Notwendigkeit der öffentlichen Beiträge zu befinden. Die Bürgerinnen können dem Prinzip, Steuern in gleicher Höhe aus ihrem Vermögen zu zahlen, nur dann beipflichten, wenn sie an der öffentlichen Verwaltung teilhaben und die Steuern, ihre Verwendung, Einbeziehung und Zeitdauer mit festsetzen.
Art. 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu fordern. Art. 15. Die weibliche Bevölkerung, die gleich der männlichen Beiträge leistet, hat das Recht, von jeder öffentlichen Instanz einen Rechenschaftsbericht zu verlangen.
Art. 16. Eine Gesellschaft, in der die Verbürgung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Art. 16. Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Rechte nicht versichert und die Trennung der Gewalten nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung. Die Verfassung ist null und nichtig, wenn die Mehrheit der Individuen, die die Nation darstellen, an ihrem Zustandekommen nicht mitgewirkt hat.
Art. 17. Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung. Art. 17. Das Eigentum gehört beiden Geschlechtern vereint oder einzeln. Jede Person hat darauf ein unverletzliches und heiliges Anrecht. Niemandem darf es als wahres Erbteil der Nation vorenthalten werden, es sei denn, eine öffentliche Notwendigkeit, die gesetzlich festgelegt ist, machte es augenscheinlich erforderlich, jedoch unter der Voraussetzung einer gerechten und vorher festgesetzten Entschädigung.
Der Begriff "Menschenrechte", "Human Rights", "Homaj Rajtoj" lautet auf französisch "Droits de l'Homme". Schon 1789 kam wegen des Doppelsinnes des Wortes (homme = Mann, Mensch) der Verdacht auf, es handle sich in erster Linie um "Männerrechte"; ein Verdacht, der bis heute nicht völlig ausgeräumt werden konnte. Olympe de Gouges verfasste daher eine "Erklärung der Frauenrechte"; diese Anmassung büsste sie am 3. November 1793 auf der Guillotine.
Auf der Seite des Eidg. Departementes für auswärtige Angelegenheiten findet sich ein Dossier "Droits humains, paix et économie". Hoffentlich ergeht es der Bundesrätin Micheline Calmy-Rey nicht wie Olympe de Gouges...
DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DES AFFAIRES ÉTRANGÈRES:
La Suisse salue la création du Conseil des droits humains
EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN : Die Schweiz begrüsst die Schaffung des UNO-Menschenrechtsrats
aber in Frankreich:
Résolution créant le conseil des Droits de l’Homme
und bei der UNO:
L'Assemblée générale crée un nouveau Conseil des droits de l'homme


Quellen:
Menschenrechte/Grundkurs/Frauenrechte
Frauen in der französischen Revolution
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (26.August 1789)

Olympe de Gouges, une Quercynoise en route vers le Panthéon - Déclaration des Droits de la Femme et de la Citoyenne - Autres sites internet
Déclaration des droits de l'Homme et du citoyen
Universal Declaration of Human Rights (10.12.1948) - Alphabetical Listing of All Translations
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Frauenrechte - Wikipedia

Frauenrechte sind Menschenrechte - Humanrights.ch

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Menschenrechte = Männerrechte? Frauenrechte!

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten


Netzwerk Kinderrechte Schweiz


Die zehn grundlegenden Kinderrechte

1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Rasse, Religion, Herkunft und Geschlecht.
2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit
3. Das Recht auf Gesundheit
4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung
5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln
7. Das Recht auf eine Privatsphäre und eine Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens
8. Das Recht auf sofortige Hilfe bei Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung
9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause
10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung


Am 20. November 1989, 30 Jahre nach der Erklärung der Rechte des Kindes und 10 Jahre nach dem Internationalen Jahr des Kindes, wurde die Konvention über die Rechte des Kindes von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Am 26. Januar 1990 wurde sie zur Zeichnung aufgelegt. 61 Staaten unterzeichneten sie am ersten Tag, und am 2. September 1990 trat sie, einen Monat nach der 20. Ratifikation, in Kraft. Inzwischen haben alle Staaten der Welt – ausser den USA und Somalia – das Vertragswerk ratifiziert.

Kinderrechte in der Schweiz
Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 24. Februar 1997 durch die Schweiz ratifiziert und trat am 26. März 1997 in Kraft. Die Konvention wurde in die schweizerische Rechtsordnung übernommen, womit ihr von den verschiedenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden entsprechend Rechnung getragen werden muss.
Der Bundesrat hat bei der Ratifizierung zwar festgestellt, dass die schweizerische Rechtsordnung gesamthaft gesehen mit den Prinzipien der Konvention übereinstimmt. Die Schweiz hat trotzdem fünf Vorbehalte angebracht in Bereichen, in welchen die Rechtsordnung noch nicht mit der Konvention vereinbar ist:
- Recht des Kindes auf eine Nationalität,
- Familiennachzug,
- Trennung von jugendlichen Straftätern von Erwachsenen im Freiheitsentzug,
- Jugendstrafverfahren.

Netzwerk Kinderrechte Schweiz
Konvention auf der Seite der UNICEF


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http://www.edimuster.ch/: Hier ist die Familie Muster in Ecublens VD - Eduard Muster: emuster@hotmail.com 8. März 2006, Tag der Frau, ergänzt am 20. November 2007, Tag der Kinderrechte