Notizen
zur Biersteuer
|
Fiskalische
Belastung des Bieres je hl
|
Gültig
ab |
Zollzu- schläge |
Biersteuer |
WUST MWST |
Total |
% |
05.10.1927 |
2.18 |
2.18 |
5,38 |
||
01.01.1935 |
6.00 |
4.00 |
10.00 |
24,69 |
|
01.04.1941 |
6.00 |
12.00 |
18.00 |
35,29 |
|
01.10.1941 |
6.00 |
12.00 |
0.765 |
18.765 |
36,79 |
01.10.1944 |
1.00 |
6.00 |
1.53 |
8.53 |
16,73 |
01.01.1959 |
3.00 |
6.00 |
1.62 |
10.62 |
17,7 |
01.06.1980 |
3.30 |
7.50 |
9.35 |
20.15 |
17,7 |
01.07.1995 |
25.57 |
13.45 |
39.02 |
17,7 |
|
01.01.2002 |
24.57 |
15.02 |
39.37 |
*18,7 |
Alte BundesverfassungArt. 41ter (Biersteuer)1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben: b. besondere Verbrauchssteuern auf Waren nach Absatz 4... 4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden: b auf Bier. Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Umsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970. Neue Bundesverfassung (ab 1. Januar 2000)Art. 131 Besondere Verbrauchssteuern1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf: a. Tabak und Tabakwaren b. gebrannten Wassern c. Bier Der Weg zur neuen BiersteuerIm Hinblick auf die finanziellen Bedürfnisse des Bundes wurde ein vorläufiger Ausweg aus der Kontroverse gefunden, indem mit dringlichem Bundesbeschluss vom 30. September 1927 (Inkrafttreten am 5. Okt. 1927) beschlossen wurde, auf der Einfuhr von Braugerste, Braumalz und Bier neben dem normalen Zoll noch Zollzuschläge zu erheben. Das Bier wurde dadurch erstmals zu einer Finanzquelle des Bundes.Die Besteuerung des Bieres stützt sich bisher auf den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer. Wegen des gewaltsamen Widerstandes der Weinbauern wurde mit Bundesratsbeschluss vom 27. September 1937 die allgemeine Getränkesteuer aufgehoben und nur noch die Steuer auf Bier beibehalten. Seit 1959 hatte die Biersteuer in Artikel 41ter endlich auch ihre verfassungsmässige Grundlage. Sie legte die gesamte steuerliche Belastung auf 17,7 Prozent des Durchschnittspreises fest. Seit der Totalrevision der Bundesverfassung ist Artikel 131 die neue Rechtsgrundlage. Heute ist es Sache des Bundesgesetzes, die Steuer in allen Punkten näher zu bestimmen; verfassungsmässige Vorgaben sind entfallen. Nach den Bestimmungen der alten Bundesverfassung wurde die maximale Belastung des Bieres (Bier- und Mehrwertsteuer) im Verhältnis zum Bierpreis garantiert (17,7%/18,7%). Die neue Bundesverfassung enthält diese Preisbindung nicht mehr. Damit ist der Weg frei geworden für ein neues Biersteuergesetz, das im Wesentlichen EU-kompatibel ist. Das neue Biersteuergesetz sollte ein reines Steuergesetz werden und keine Vorschriften über Jugendschutzes, Werbung und Lebensmittelrecht enthalten. In der Anhörung ging den Organisationen der Prävention das neue Biersteuergesetz zu wenig weit. Sie verlangen eine bessere Berücksichtigung der gesundheitspolitischen Aspekte und im Sinne einer Lenkungsmassnahme eine höhere Biersteuer: "Eine hohe Biersteuer
senkt den Alkoholkonsum und trägt zum Schutz der Jugendlichen und
der Gesundheit bei. Zudem schafft sie Mehreinnahmen für die Bundeskasse. Die Besteuerung von alkoholischen
Getränken ist Prävention – und zwar wirksame Prävention
bei hohen Steuern, wirkungslose Prävention bei tiefen Steuern. Ein
"reines Steuergesetz“ gibt es bei der Biersteuer nicht."
Nationalrat Studer zum neuen Biergesetz Botschaft zum Bundesgesetz über die Biersteuer vom 7. September 2005 Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG) (ab 1. Juli 2007) Bern, 15.06.2007 - Das Biersteuergesetz und die dazu gehörende Verordnung sind heute vom Bundesrat auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt worden. Das neue Gesetz löst den Bundesratsbeschluss vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer ab. Es trägt den veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Mehreinnahmen gibt es nicht. Art. 1 Grundsatz 1 Der Bund erhebt eine Steuer auf Bier, das im schweizerischen Zollgebiet hergestellt oder in dieses eingeführt wird. 2 Er beachtet dabei die Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes. Art. 11 Steuersatz 1 Der Steuersatz beträgt:
Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG) ---------------------------------------------------- (10 Grad Plato ungefähr 5,0 Gew.-% Alkohol 14 Grad Plato ungefähr 7,0 Gew.-% Alkohol) |
Beiträge
zur Alkohol-Geschichte der Schweiz (Einleitung,
Index) Duttweiler: König Alkohol und Biersteuer Alkoholpolitik im Dienste der Gesundheit (Einleitung, Index)
http://www.edimuster.ch/:
Hier ist die Familie Muster in Ecublens VD - Eduard Muster:
emuster@hotmail.com12/07/07
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