Strassenverkehrsgesetz
(SVG)
vom 19. Dezember 1958 (ab 1. Januar 2005 gültige
Fassung)
Art. 16
Entzug der Ausweise (Auszüge)
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung
im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden.
...
Art. 16a: Verwarnung oder Führerausweisentzug nach einer
leichten Widerhandlung
1 Eine leichte
Widerhandlung begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration
(Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen
gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
...
Art. 16b: Führerausweisentzug
nach einer mittelschweren Widerhandlung
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration
(Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine
leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
... Art. 16c:
Führerausweisentzug nach einer schweren Widerhandlung
1 Eine schwere Widerhandlung
begeht, wer:
...
b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration
(Art. 55 Abs. 6) ein Motorfahrzeug führt;
c. wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen
fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
d. sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet
wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt;
...
(Die Vorschriften über die Dauer
des Entzuges finden Sie im amtlichen Text.)
Art. 55 -
Angetrunkenheit
1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig
von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit
im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Andere Beweismittel für
die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.
2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer,
bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen
zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig
ist.>
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der
Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie
über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit
Verdächtigten. (In Kraft seit 1. Jan. 1980)
Art. 55
Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Fahrzeugführer sowie
an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe
unterzogen werden.
2 Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und
sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen,
so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben
unterzogen werden.
3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen; oder
b. die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe
widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.
4 Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen
der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für
die Feststellung der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten.
5 Das kantonale Recht bestimmt, wer für die Anordnung der Massnahmen
zuständig ist.
6 Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration
unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit
Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit)
und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.
7 Der Bundesrat:
a. kann für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen
festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren
Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im
Sinne dieses Gesetzes angenommen wird;
b. erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2),
das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser
Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit
verdächtigten Person;
c. kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung
einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich
Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden.
Art. 91
Fahren in angetrunkenem Zustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit
Gefängnis oder mit Busse bestraft. (Fassung 1975)
2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich
einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen
musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt
oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. (Fassung
1989)
Art. 91
Fahren in fahrunfähigem Zustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand
ein Motorfahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Die
Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration
(Art. 55 Abs. 6) vorliegt.
2 Wer aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug
führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Wer in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 91a
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
1 Wer sich als Motorfahrzeugführer
vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen
vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit
deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Hat der Täter ein motorloses Fahrzeug geführt oder war er
als Strassenbenützer an einem Unfall beteiligt, so ist die Strafe
Haft oder Busse.
(Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre
kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate. -
Die kürzeste Dauer der Gefängnisstrafe ist drei Tage. Wo das
Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist die längste Dauer
drei Jahre. - Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so
ist der Höchstbetrag der Busse 40 000 Franken. Strafgesetzbuch)
Art. 1 Fahrunfähigkeit
1 Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt
in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen
aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen
Blutalkoholkonzentration führt.
2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8
Promille oder mehr.
Art. 2 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. (In Kraft
seit 1. Jan. 2005)
(Verordnung
über die Inkraftsetzung von weiteren Bestimmungen der Änderung
vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 28. April 2004
Einziger Artikel
Die Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie 2 bis, 16 Absätze
2 und 3, 16a–16d, 17, 19 Absatz 2, 21, 31 Absatz 2, 55,
91, 91a, 94 Ziffer 4, 95 Randtitel und
Ziffern 2–4, 100 Ziffer 1 zweiter Satz sowie Ziffer III der Änderung
vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.)
Art. 2
Zustand des Führers
(In Kraft seit 1. Jan. 1980)
1 Wer wegen Übermüdung,
Einwirkung von Alkohol, Medikamenten oder Drogen oder aus einem andern
Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit wegen
Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn
der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr
Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat,
die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.
2 Fahrunfähigkeit gilt
als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen
wird:
a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
c. Kokain;
d. Amphetamin (Amphetamin);
e. Methamphetamin;
f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). (In
Kraft seit 1.1.2005)
2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache
mit Fachexperten
Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. (In
Kraft seit 1.1.2005)
2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder
mehrere der in Absatz 2
aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung
einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit
nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.
(In Kraft seit
1.1.2005)
3 Niemand darf ein Fahrzeug
einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 Den Führern, die berufsmässige
Personentransporte durchführen, ist der Genuss alkoholischer Getränke
während der Arbeitszeit und innert 6 Stunden vor Beginn der Arbeit
untersagt. (In Kraft seit 1. Mai 1998)
Art. 36
Fahrverbot und Verwarnung (Auszug)
3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen
verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis
nicht erforderlich ist:
a. mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr geführt
haben;
b. in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss
geführt haben;
c. geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe
oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung
sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung
widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
...
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Blutalkoholkonzentration
0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 beträgt. (In
Kraft seit 1.1.2005) Art.
38
Gründe (Auszug)
1 Der Lernfahr- oder der Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen,
wenn der Führer:
a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe
ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr aufweist;
b. aus anderen Gründen offensichtlich fahrunfähig erscheint;
...
3 Die Weiterfahrt ist zu verhindern, wenn der Führer:
a. nicht den erforderlichen Führerausweis besitzt oder trotz Verweigerung
oder Entzug des Ausweises gefahren ist;
b. in einem die sichere Führung ausschliessenden Zustand ein Fahrzeug
führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist;
c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von
0,50 Promille und mehr, aber weniger als 0,80 aufweist; ... (In
Kraft seit 1.1.2005)
Die
neue Promillegrenze (0,5 ‰) ist erst am 1. 1. 2005 in Kraft getreten.
Unterlagen zu den Promillegrenzen finden Sie auf
der folgenden Seite.
Schweizerisches Strafgesetzbuch
vom 21. Dezember 1937
Art. 136 Wer
einem Kind unter sechzehn Jahren geistige Getränke von einer Art
oder in einem Masse zu trinken gibt oder geben lässt, die die Gesundheit
des Kindes schädigen oder gefährden, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft.
Art. 136
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere
Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder
Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung
stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. (Fassung
in Kraft seit 1. Jan. 1990)
Spielbanken
Bundesverfassung,
Art. 35
1 Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
2 Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl
geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr
1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten,
sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde
zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint
und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient.
Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
3 über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen
wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken
nicht übersteigen.
4 Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
5 Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern,
der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern
von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen
zuwenden
soll.
6 Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen
treffen.
(Angenommen in der
Volkabstimmung vom 21. März 1920 (Volksinitiative), ergänzt
in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928 (Volksinitiative; Kursaalspiele),
geändert in der Volksabstimmung vom 7. Dez. 1958)
Neue Bundesverfassung
Art. 106
Spielbanken, Glücksspiele
1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache
des Bundes.
2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession
des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung
die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.
3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese
darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken
nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
sind die Kantone zuständig
(Datum des Inkrafttretens: 1. April 2000)
Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 103 Beitrag der öffentlichen Hand (Auszug)
2 Der Bund übernimmt 16,36 Prozent der Gesamtausgaben der Versicherung...
zusätzlich überweist er der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
Art. 104 Deckung des Bundesbeitrages (Auszug)
1 Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak
und gebrannten Wassern...
2 Der Rest wird aus allgemeinen
Mitteln gedeckt. |