Revision
des Alkoholgesetzes von 1980
(in Kraft seit 1. Jan. 1983)
Text
des Gesetzes (Auszug)
Selbstbedienungsläden
dürfen Alkohol verkaufen
Die Teilrevision des Alkoholgesetzes
von 1932 (Neuordnung des Handels mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken)
dürfte kaum mehr referendumsgefährdet sein: Gestern hat der
Nationalrat alle extremen Lösungen wie z. B. die Zulassung von «Lockvogel-Preisen».
das Verbot der Selbstbedienung, die Verwässerung der Bedürfnisklausel
und den Verzicht auf Reklamebeschränkungen abgelehnt und in diesem
Sinne die Vorlage mit 109 zu 2 Stimmen verabschiedet.
Bern. DDP. Nachdem der Nationalrat am Montag die Eintretensdebatte über
die. Teilrevision des Alkoholgesetzes beendet hatte es ging um eine Verschärfung
der Bestimmungen über den Handel mit Schnäpsen und Likören
im Sinne der Anliegen der 1979 verworfenen Guttemplervolksinitiative (Begrenzurig
der Reklame und des Verkaufs), nahm der Rat gestern die Detailberatung
in Angriff.
In den revidierten Gesetzesabschnitt über «Handel mit gebrannten
Wassern zu Trinkzwecken» wurden zunächst gewisse Fälle
verbotenen Kleinhandels, mit Schnäpsen und Likören aufgezählt.
Laut Bundesrat sollte ein solcher Kleinhandel verboten sein unter anderem
«zu Preisen, welche keine Kostendeckung gewähren», also
zu sogenannten «Lockvogel Preisen». Der Ständerat hatte
dieses Verbot schlicht gestrichen, die Nationalrats Kommission befürwortete
es, und Schär (LdU/ZH) wollte das Verbot noch verschärfen, indem
jeder Gebrannte Wasser Kleinhandel «unter dem Einstandspreis»
untersagt sein sollte. Nach einer lebhaften Debatte entschied sich der
Rat mit 106 zu 38 Stimmen für Bundesrat und Kommission (Lockvogelpreisverbot).
Nun folgte ein «Schicksalsartikel» des Gesetzes: die Regelung
des Verkaufes gebrannter Wasser in Selbstbedienungsläden. Der Bundesrat
hatte hier eine klare räumliche Trennung des Schnaps und Likörverkaufs
in besonderen Abteilungen beantragt, um die Selbstbedienung etwas zu erschweren.
Der Ständerat wollte jedoch Ausnahmen zulassen, wo die räumlichen
Verhältnisse eine Abtrennung nicht erlaubten. Die Mehrheit der: Nationalratskommission
hatte die Selbstbedienung überhaupt verboten und nur den «Verkauf
mit Bedienung» gestattet.
Biderbost (CVP/VS) plädierte für die liberalere Lösung
des Ständerats: Durch
«hübsche Verkäuferinnen» könne der Schnapsverkauf
sogar noch mehr angeheizt werden als durch Selbstbedienung. Bircher (SP/AG)
dagegen beantragte Streichurig sämtlicher Verkaufseinschränkungen,
weil von diesen letztlich nur die Supermärkte profitierten, die sowohl
Zusatzräume wie Verkäuferinnen zu finanzieren vermöchten.
Nach einer lebhaften Diskussion setzte sich Biderbost (Bundesrat und Ständerat)
durch, indem die Kommissionsmehrheit mit 69 zu 60 und Bircher mit 100
zu 32 Stimmen unterlagen.
Es folgte die ausserordentlich wichtige Bestimmung über die Beschränkung
der Werbung für Schnäpse und Liköre. Bundesrat und Kommission
hatten eigene Texte ausgearbeitet, nach denen bei der Werbung «unsachliche
Angaben» verboten sein sollten, die z. B. «Gedanken an ideelle
Werte hervorrufen» oder mit der War! in keinem «natürlichen
Zusammenhang» stehen. Der Ständerat hatte den Bundesrats-Text
gekürzt und abgeschwächt. Während de Chastonay (CVP/VS)
für den Ständerats Text warb, lehnte Weber (SP/TG) sämtliche
Texte als nicht korrekt auslegbar und damit nicht praktikabel ab. Bäumlin
(SP/BE) dagegen erinnerte an die anlässlich der Abstimmung über
die Guttempler Initiative gemachten Versprechungen bezüglich Reklame
Beschränkung und legte folgenden eigenen Text vor: «Die Werbung
für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen
enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften
beziehen.» Damit habe Bäumlin «das Ei des Kolumbus nicht
nur gefunden, sondern sogar gelegt», meinte Bundesrat Ritschard
- und der Nationalrat stimmte zu: Mit 147 zu 2 Stimmen obsiegte Bäumlin
gegenüber der Kommission, mit 91 zu 48 Stimmen gegenüber de
Chastonay und mit ebenfalls 91 zu 43 Stimmen gegenüber Weber.
SFA zufrieden mit Alkoholgesetz
Lausanne. DDP. Die Schweizerische
Fachstelle für Alkoholprobleme (SFA) in Lausanne hat mit Genugtuung
von den Beschlüssen des Nationalrates zur Revision des Alkoholgesetzes
Kenntnis genommen. Wenn auch nicht alle wünschenswerten Massnahmen
berücksichtigt worden seien, so stelle die von der Grossen Kammer
genehmigte Vorlage doch eine wesentliche Verbesserung gegenüber,
der bisherigen Regelung und der Fassung des Ständerates .dar, heisst
es in einer SFA Pressemitteilung. Die vom Nationalrat beschlossenen Einschränkungen
des Handels mit gebrannten Wassern und der Spirituosenreklame werden nach
Ansicht der Fachstelle dazu beitragen, dass ein weiteres. Ansteigen des
Schnapskonsums gestoppt werden kann. Und dies sei eine Voraussetzung dafür„dass
die alkoholbedingten Schäden und die alkoholbedingten Kosten für
die Allgemeinheit gesenkt werden könnten.
(Basler Zeitung, 12. März 1980, S. 13)
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