Schweizerischer
Rat für Alkoholprobleme SRA
1982
- 1988
Auszug aus den
Statuten vom 23. 3. 1982
Art. 2: Der Rat setzt sich
den Zweck, die Entstehung und Weiterentwicklung von Alkoholproblemen in
der Schweiz zu verhindern bzw. deren Ausmass zu verringern. Er unterstützt
die gleichen Bestrebungen auch auf internationaler Ebene.
Art. 3: Der Rat erfüllt
seinen Zweck in Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Verhütung
und Behandlung von Alkoholproblemen tätigen Organisationen und Institutionen
durch:
1) Anregung und Förderung
von politischen Vorstössen, Informations- und Gesundheitserziehungskampagnen
und anderen Aktivitäten
2) Anregung und Förderung
von gesetzlichen und behördlichen Massnahmen
3) Koordination der Tätigkeiten
privater und öffentlicher Organisationen und Institutionen zur Verhütung
und Behebung von Alkoholproblemen
4) Vertretung der Interessen
der Verhütung und Behebung von Alkoholproblemen auf schweizerischer
und internationaler Ebene
5) Mitarbeit in schweizerischen
und internationalen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
Art. 4: Mitglieder des Rates
können gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen werden,
welche an der Förderung der Verhütung und Behebung von Alkoholproblemen
interessiert sind sowie kantonale Räte mit ähnlicher Zielsetzung.
Protokoll der
ersten Mitgliederversammlung vom 5. März 1983
(Auszug)
Markus Wieser sieht in Anlehnung an die Ausführungen von Bernhard
Zwiker für die mittelfristige Tätigkeit des SRA zwei Schwerpunkte,
nämlich
- die Fortführung der
Idee des Tags der Kranken. Mittels zahlreicher Öffentlichkeitsaktionen
sollte mehr Verständnis für den Alkoholkranken geschaffen,
sollte das weit verbreitete Lasterkonzept abgebaut werden. Der Tag der
Kranken stelle sicher ein löbliches Unternehmen dar, sei aber als
Einzelaktion nicht sehr wirkungsvoll. Nötig sei kontinuierliche
Öffentlichkeitsarbeit, damit in Zukunft der Alkoholkranke nicht
mehr sozial abgestempelt werde.
- Weiterführung der Öffentlichkeitsarbeit
zu Gunsten eines Präventivgesetzes. Auch hier handle es sich darum,
einen langwierigen Problembewusstmachungsprozess in Gang zu setzen.
Das Ergebnis der jetzt laufenden Vernehmlassung sei nicht unbedingt
ermutigend. Zum Teil gelte es auch Missverständnisse auszuräumen,
wolle doch ein Bundespräventivgesetz nicht den Kantonen Aufgaben
wegnehmen, sondern sie in der Förderung der Prävention unterstützen.
Neben dem Einsatz für ein Präventivgesetz,
das vor allem
Erziehungs- und Informationsmassnahmen in den Vordergrund stellt,
gelte es aber auch weitere, sogenannte flankierende Massnahmen zur
Förderung der Prävention durchzusetzen. Die Arbeitsgruppe,
die den Bericht für ein Präventivgesetz ausgearbeitet hat,
hat hier vielfäItige Vorschläge unterbreitet, insbesondere
- eine allgemeine Alkoholbesteuerung
(notwendig ist hier eine Verfassungsänderung)
- die Schaffung eines echten
Alkoholzehntels für die Kantone (auch hier braucht es eine Verfassungsänderung,
die aber unter Umständen im Rahmen der Aufgabenneuverteilung zwischen
Bund und Kantonen etwas einfacher durchzusetzen wäre als die oben
erwähnte Änderung)
- die Schaffung eines Bundesanteils
aus dem Reinertrag des Alkoholmonopols (auch hier ist unter Umständen
eine Verfassungsänderung nötig, ausser man sehe vor, den der
Alkoholverwaltung zur Verfügung stehenden Betrag zur Verhütung
von Alkoholproblemen in Artikel 43a des Alkoholgesetzes zu erhöhen)
- Strengere Werbevorschriften
in der Lebensmittelverordnung analog dem Alkoholgesetz
- eine Änderung der
Lebensmittelverordnung, beinhaltend die Deklaration des Alkoholgehaltes
auf den Etiketten, allenfalls mit einem Warnaufdruck analog der Tabakvorschriften
- Senkung der Promillegrenze
auf 0,5 Promille durch eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes
- eine vermehrte Förderung
des Absatzes von Traubensaft und Tafeltrauben aus dem Rebbau-Fonds (Änderung
der Anwendung des Weinstatutes)
Sicher sei eine rationale Planung
nötig, insbesondere aber auch eine richtige Umsetzung in Einzelaktivitäten.
Die skizzierten Aufgaben stellten aber bereits die Grundlage für
ein jahrelanges, umfangreiches Arbeitsprogramm dar.
F. Loup weist auf
die gegenwärtig starke Tendenz einer Liberalisierung der Alkolkontrollmassnahmen
hin. Als Beispiele führt er an die large Handhabung der Bedürfnisklausel
in der Berner Innenstadt, verschiedene Verwaltungsgerichtsentscheide sowie
vor allem den Antrag des Regierungsrates des Kantons St. Gallens, im revidierten
Wirtschaftsgesetz auf die Bedürfnisklausel überhaupt zu verzichten.
Glücklicherweise habe der Grosse Rat, wenn auch äusserst knapp,
den regierungsrätlichen Vorschlag zurückgewiesen. Zu erwähnen
sei in diesem Zusammenhang auch der Beschluss der Waadtländer Regierung,
im Autobahnrestaurant in Yvorne den Alkoholausschank zu gestatten, was
den Bundesrat veranlasst habe, beim Bundesgericht eine Beschwerde einzureichen.
(Der SRA wurde am 30.6.1988/27.10.1988 aufgelöst)
Daten zur
Geschichte von SAS-SFA/ISPA
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