Die Alkoholartikel der Bundesverfassung (Ende 20. Jahrhundert)


Alkoholartikel der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

(In der revidierten, "nachgeführten" Bundesverfassung, am 1. 1. 2000 in Kraft getreten, sind die meisten Alkoholartikel verschwunden. Die ersten Alkoholartikel der BV von 1885 finden auf der vongehenden Seite, hier ist der Stand Ende 1999 aufgeführt. Den gesamten Text der BV 1874 (Stand am 20. April 1999) finden Sie im web.archive. Die relevanten Artikel aus der neuen BV 2000 sind auf der nächsten Seite zu finden. DieTexte auf meinen Seiten sind nur Auszüge und dienen der alkoholpolitischen Information. Die vollständigen offiziellen Texte der BV, der Gesetze und Verordnungen finden Sie auf den Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.)

Art. 31ter BV (Teil der Wirtschaftsartikel von 1947)

1) Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.

(Darauf basiert die Bedürfnisklausel für alkoholfreie Gaststätten in den kantonalen Wirtschaftsgesetzen.)

Art. 32bis BV (angenommen 1930)

1) Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.

2) Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt. (Schlusssatz aufgehoben 1996.)

3) Die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst, Wein und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

4) Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

5) Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.

6) Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.

6) Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten kann der Bund den im Inland hergestellten Branntwein zu angemessenen Preisen übernehmen. (Fassung von 1996)

7) Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert sind.

8) Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom. Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.

9) Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters und Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den bezüglichen Fonds zu legen.

9) Vom Reinertrag des Bundes aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erhalten die Kantone 10 Prozent, die sie für die Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen verwenden. Die Mittel werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung unter die Kantone verteilt. Der Bund verwendet seinen Anteil für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (Fassung von 1985)

(Darauf basieren das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 und das Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei vom 23. Juni 1949. Zu beiden Gesetzen hat der Bundesrat die Verordnung vom 12. Mai 1999 zum Alkohol- und zum Hausbrennereigesetz, Alkoholverordnung, AlkV) erlassen.)

Art. 32ter BV (angenommen 1908)

1) Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

2) Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

3) Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.

Art. 32quater BV (angenommen 1930)

1) Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.

2) Der Handel mit nicht gebrannten, geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Artikel 31, Absatz 2 von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer mässigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.

3) Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besonderen Steuern belastet werden.

4) Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.

5) Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten, geistigen. Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.

6) Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

(Darauf basieren die kantonalen Wirtschaftsgesetze mit der Bedürfnisklausel für alkoholführende Gaststätten.)

Art. 69 BV (angenommen 1913)

Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen.

(Darauf könnte sich allenfalls ein Bundesgesetz zur Bekämpfung des Alkoholismus abstützen. Das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel beruft sich u.a. auf die Art. 69 und 69bis BV.)

Art. 69bis (angenommen 1897)

1) Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen:

a. über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln;
b. über den Verkehr mit andern Gebrauchs und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können.

2) Die Ausführung der bezüglichen Bestimmungen geschieht durch die Kantone, unter Aufsicht und mit der finanziellen Unterstützung des Bundes.

2) Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen. (Fassung 1985)

3) Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der Landesgrenze dem Bunde ob.

(Darauf beruht das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), auf welches sich die Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 stützt. Sie enthält u.a. Bestimmungen über die Qualität, den Verkauf von alkoholischen und alkoholfreien Getränke und die Reklame für diese.)

Art. 41ter (Biersteuer)

1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:
b. besondere Verbrauchssteuern auf Waren nach Absatz 4;
4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden:
b auf Bier. Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Umsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970*.
(*17,7/18,7 Prozent)



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Geschichte des Beirates von SAS - SFA/ISPA 1913-1982
Schweizerischer Rat für Alkoholprobleme
1995: Wirt ist ein ganz spezieller Beruf

1987: Alkoholpolitik zwischen Wirtschaft und Gesundheit
Die Alkoholartikel der Bundesverfassung von 1885
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